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Rentner erhält keine Zuschläge, weil er Rentenaufschub nicht belegen kann

Ein Rentner wollte seine AHV-Rente mit Aufschubszuschlag beziehen. Die Ausgleichskasse fand jedoch keine entsprechende Erklärung – und die Richter stützten diesen Entscheid.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein 1954 geborener Mann beantragte im Februar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Altersrente ab Juli 2024. Die Kasse teilte ihm mit, sie werde ihm die Rente rückwirkend – aber ohne Aufschubszuschlag – auszahlen, da keine Aufschubserklärung vorliege. Der Rentner widersprach: Er behauptete, bereits im November 2018 schriftlich um einen Aufschub gebeten zu haben. Die Ausgleichskasse konnte dieses Schreiben jedoch nicht finden.

Die Kasse setzte die Rente daraufhin per Verfügung ohne Zuschlag fest. Der Rentner zog den Fall vor das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Nachweis für den rechtzeitigen Eingang des Aufschubsschreibens nicht erbracht werden konnte. Auch ein nachträglich eingereichter Computerausdruck, der das Speicherdatum des Dokuments belegen sollte, reichte nicht aus: Daraus lasse sich nicht schliessen, dass das Schreiben tatsächlich abgeschickt worden sei.

Der Rentner argumentierte zudem, die Ausgleichskasse habe ihn nicht ausreichend über die Möglichkeit des Rentenaufschubs informiert. Dem widersprachen die Gerichte: Die zuständige Gemeindezweigstelle hatte den Mann bereits im September 2018 – also vor Erreichen des Rentenalters – angeschrieben und ihn aufgefordert, sich mit dem offiziellen Formular anzumelden. Dieses Formular enthält Hinweise auf den Rentenaufschub und entsprechende Merkblätter. Wer das Formular ausgefüllt hätte, wäre über die Möglichkeit des Aufschubs informiert gewesen. Zudem wurde im Schreiben auf eine telefonische Beratung hingewiesen, von der der Rentner keinen Gebrauch machte.

Das Bundesgericht wies die Klage des Rentners nun ebenfalls ab. Es sah keinen Anlass, die bisherige Praxis zu ändern, wonach die Ausgleichskassen nicht verpflichtet sind, jeden Versicherten individuell und unaufgefordert über den Rentenaufschub zu beraten. Der Rentner muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_686/2025

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