In der Silvesternacht 2019/2020 reisten drei Männer – ein Angolaner und zwei Kongolesen – nach Spanien, um das neue Jahr zu feiern. In derselben Ferienregion hielt sich auch eine Schweizerin auf, die in jener Nacht Alkohol und Cannabis konsumiert hatte und schliesslich in einem Hotelzimmer einschlief. Einer der drei Männer brachte sie in sein Zimmer. Dort missbrauchten ihn und seine Begleiter die bewusstlose Frau sexuell – einer filmte die Szene sogar kurz mit dem Handy. Die Frau erfuhr erst nachträglich von den Vorgängen, als eine Freundin ihr eine Nachricht zeigte, in der einer der Täter prahlte, er habe die Frau «gevögelt».
Das Strafgericht des Saanebezirks verurteilte alle drei Männer wegen sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person, begangen in Mittäterschaft. Die Strafen lagen zwischen 24 und 36 Monaten Freiheitsentzug, jeweils teilbedingt. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte die Schuldsprüche, erhöhte aber die Strafe für einen der Verurteilten auf 45 Monate und ordnete zusätzlich seine Ausweisung aus der Schweiz für zehn Jahre an.
Alle drei Verurteilten zogen den Fall ans Bundesgericht. Sie bestritten vor allem, dass die Frau in der Tatnacht tatsächlich bewusstlos gewesen sei. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die kantonalen Richter hätten sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien gestützt – darunter die Videoaufnahme, Handynachrichten, Zeugenaussagen sowie das Verhalten der Frau nach den Ereignissen. Die Argumentation der Verurteilten beschränke sich darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne Willkür nachzuweisen.
Besonders umstritten war die Ausweisung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Kongolesen. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass seine Ausweisung einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben darstellt, weil er nie in der Demokratischen Republik Kongo gelebt hat. Angesichts der Schwere der Straftaten, der langen Freiheitsstrafe von 45 Monaten, seiner schlechten beruflichen Integration und erheblicher Schulden überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Die Beschwerden aller drei Männer wurden abgewiesen.