Eine 1961 geborene Frau leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung, die eine umfassende Entwicklungsverzögerung verursacht. Sie bezieht seit Jahrzehnten eine ausserordentliche IV-Rente und seit 2008 eine Hilflosenentschädigung. Sie lebt in einer eigenen Wohnung im Obergeschoss des Familienhauses – mit einem eigenen Schlafzimmer, Wohnzimmer, Badezimmer und Küche, wobei die Mutter ebenfalls ein Zimmer in der Wohnung nutzt. Da sie unter umfassender Beistandschaft steht, wird sie von zwei Beiständinnen vertreten.
Im Februar 2022 beantragte die Frau einen sogenannten Assistenzbeitrag der IV. Diese Leistung soll Menschen mit Behinderung ermöglichen, selbst Assistenzpersonen anzustellen und so möglichst selbstbestimmt zuhause zu leben – als Alternative zu einem Heimaufenthalt. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte das Gesuch im November 2023 ab: Die Frau sei nicht in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen, und erfülle damit eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung nicht. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2025.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es kam zum Schluss, dass die Behörden die Anforderung an die «Haushaltsführung» zu streng ausgelegt hatten. Die Richtlinien des Bundesamts für Sozialversicherungen verlangen, dass jemand Kochen, Putzen, Einkaufen und Wäsche waschen selbstständig erledigen und planen kann – also gerade jene Tätigkeiten, für die der Assistenzbeitrag eigentlich gedacht ist. Das Gericht bezeichnete diese Auslegung als widersprüchlich: Sie schliesse genau jene Personen aus, die Unterstützung im Haushalt benötigen. Zudem stellten die Richter fest, dass die Frau durchaus über eine gewisse Selbstständigkeit verfügt: Sie kann Anweisungen geben, einfache Mahlzeiten zubereiten, im ihr bekannten Laden einkaufen und Wäsche selbstständig aufhängen und einräumen. Auch ihr klarer Wunsch, weiterhin zuhause zu leben, sei zu berücksichtigen.
Die IV-Stelle des Kantons Waadt muss nun prüfen, in welchem Umfang der Frau ein Assistenzbeitrag zusteht. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass der Bundesrat plant, die umstrittene Sonderregelung für Personen unter Beistandschaft ganz abzuschaffen – damit hätten sie künftig unter denselben Bedingungen Anspruch auf den Assistenzbeitrag wie alle anderen Versicherten.