Am 2. Januar 2016 überfielen drei Männer ein Unternehmen in Genf. Zwei von ihnen drangen mit einer Schrotflinte und einem Messer in das Gebäude ein, zwangen die anwesenden Mitarbeiter, Safes zu öffnen, fesselten sie und erbeuteten über 572'000 Franken sowie acht Pistolen. Der dritte Täter stand draussen Schmiere. Dieser dritte Mann wurde erst Jahre später identifiziert – auf der Grundlage von Abhörprotokollen aus Gefängnisbesuchen und Aussagen eines Mittäters.
Die Genfer Strafkammer verurteilte den Mitangeklagten 2026 wegen Raubes und eines Verstosses gegen das Waffengesetz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt. Die Richter stützten sich dabei vor allem auf heimlich mitgeschnittene Gespräche, die die Brüder D. während Gefängnisbesuchen geführt hatten, ohne zu wissen, dass sie überwacht wurden. Darin erwähnten sie den Verurteilten mehrfach als dritten Beteiligten am Überfall. Zudem hatte einer der Mittäter gegenüber der Polizei angegeben, der Mann wisse, wo die gestohlenen Waffen versteckt seien.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht. Er bestritt seine Beteiligung am Überfall und machte geltend, die Abhörprotokolle seien unzuverlässig, weil die Brüder D. gewusst hätten, dass sie belauscht wurden. Ausserdem versuchte er, die Glaubwürdigkeit der Aussagen eines Mittäters zu erschüttern, und beanstandete die Höhe der Strafe. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter die Beweise sorgfältig und ohne Willkür gewürdigt hatten.
Zur Strafe argumentierte der Verurteilte, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen und die dafür gewährte Strafminderung von zwei Monaten zu gering. Auch hier folgte das Bundesgericht der Vorinstanz: Die Strafminderung sei angemessen, und der Verurteilte habe sich in der Zwischenzeit nicht wohlverhalten – er hatte die gestohlenen Waffen noch bis mindestens 2018 in seinem Besitz. Die Verurteilung zu 30 Monaten Haft bleibt damit rechtskräftig.