Die IV-Stelle des Kantons Aargau hatte der Frau bereits zwischen 2013 und 2015 eine ganze Invalidenrente gewährt. Im Oktober 2017 meldete sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. In der Folge wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt, unter anderem durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen. Dieses stellte neben körperlichen Beschwerden an der Wirbelsäule auch eine wiederkehrende depressive Störung fest. Die IV-Stelle kam schliesslich zum Schluss, dass kein Rentenanspruch bestehe.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau korrigierte diesen Entscheid teilweise: Es sprach der Frau eine befristete ganze Rente für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 zu. Grund dafür war eine Operation an der Halswirbelsäule wegen eines Bandscheibenvorfalls im November 2023, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten führte. Für die übrigen Zeiträume sah das Gericht keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Die Frau zog den Fall weiter und verlangte eine ganze IV-Rente ab November 2017. Sie kritisierte die Beweiskraft der Gutachten und forderte einen höheren Abzug bei der Berechnung des Invaliditätseinkommens. Das oberste Gericht folgte ihr nicht. Es befand, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen sorgfältig und nachvollziehbar gewürdigt hatte. Insbesondere hielt es fest, dass ein Arbeitsmediziner, der die Frau als vollständig arbeitsunfähig eingestuft hatte, seine Einschätzung nicht ausreichend mit objektiven Befunden belegt hatte.
Das Gericht bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Die Frau erhält lediglich die befristete ganze Rente für sieben Monate rund um ihre Wirbelsäulenoperation. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu ihren Lasten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war bereits zuvor abgewiesen worden, weil die Klage als aussichtslos eingestuft worden war.