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Serviceangestellte erhält halbe IV-Rente statt ganzer Rente

Eine frühere Serviceangestellte forderte nach einem Busunfall eine ganze IV-Rente. Sie erhält jedoch nur eine halbe Rente, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Eine 1971 geborene Frau, die zuletzt als Serviceangestellte in der Gastronomie gearbeitet hatte, verunfallte im Februar 2017 als Mitfahrerin in einem Linienbus, als dieser mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Sie zog sich dabei Verletzungen an der Halswirbelsäule und der Hüfte zu. Im März 2018 meldete sie sich bei der IV an. Nach einem langen Verfahren – das Bundesgericht hatte die Sache einmal zur Neubeurteilung zurückgewiesen – sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab September 2018 eine Viertelsrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 Prozent.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich korrigierte diesen Entscheid teilweise zu Gunsten der Frau: Es stellte fest, dass ihr ab September 2018 eine halbe IV-Rente zusteht. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, das ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestierte. Unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – darunter psychische Beschwerden, Panikattacken und eine überwundene Medikamentenabhängigkeit – errechnete das Gericht einen Invaliditätsgrad von rund 52 Prozent, was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.

Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und verlangte vor dem obersten Gericht eine ganze Rente. Sie kritisierte unter anderem die Unabhängigkeit der Gutachter und beanstandete die Berechnung ihres Einkommensvergleichs. Die Richter liessen diese Einwände jedoch nicht gelten. Das Gutachten sei beweiskräftig, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien weder willkürlich noch bundesrechtswidrig. Auch die Rüge, wonach ihr ein höherer Abzug vom anrechenbaren Einkommen zustehe, wies das Gericht ab.

Zusätzlich stritt die Frau um die Höhe der Entschädigung für ihre Anwältin im kantonalen Verfahren. Das Sozialversicherungsgericht hatte den geltend gemachten Aufwand von 34 Stunden auf 11 Stunden gekürzt und eine Entschädigung von rund 3'400 Franken zugesprochen – statt der geforderten 7'000 Franken. Die Richter bestätigten diese Kürzung: Die Beschwerdeschrift sei unnötig weitschweifig ausgefallen, was nicht einer sorgfältigen Mandatsführung entspreche. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_723/2025

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