Eine Frau war bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen Unfallfolgen versichert, als sie im Dezember 2010 auf der Strasse ausrutschte. Die ÖKK anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Gerichtsverfahren, bei denen das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus der Versicherten jeweils zumindest teilweise Recht gab. Diese Urteile wurden damals von keiner Seite weitergezogen.
Jahre später stellte die ÖKK fest, dass die Versicherte bereits zum Zeitpunkt der damaligen Klagen ihren Wohnsitz nicht mehr im Kanton Glarus, sondern im Kanton Tessin hatte. Damit wäre eigentlich das Versicherungsgericht des Kantons Tessin zuständig gewesen – und nicht das Glarner Verwaltungsgericht. Im September 2025 beantragte die ÖKK deshalb, die früheren Urteile nachträglich aufzuheben und die Fälle ans Tessiner Gericht zu überweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus lehnte diese Gesuche ab. Es stellte fest, dass die ÖKK spätestens am 8. April 2025 sichere Kenntnis vom Wohnsitzwechsel der Versicherten gehabt hatte – nämlich als ein eingeschriebener Brief nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen nicht zugestellt werden konnte. Die gesetzliche Frist von 90 Tagen, innerhalb derer solche Gesuche eingereicht werden müssen, war damit beim Einreichen im September 2025 bereits abgelaufen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die ÖKK konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie erst nach dem 8. April 2025 entscheidende neue Hinweise erhalten hatte. Dokumente, die sie danach noch einholte – darunter eine allgemeine Rechtsauskunft des Bundesamts für Justiz und ein Schreiben der Versicherten – brachten keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn. Die ÖKK muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.