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Baufirma scheitert mit Antrag auf Ablehnung von Richter und Gerichtsschreiberin

Eine Baufirma wollte einen Richter und eine Gerichtsschreiberin aus dem Verfahren ausschliessen. Die Bundesrichter lehnten dieses Begehren ab.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Im Zentrum des Falls steht eine Baufirma, die im Kanton Freiburg Erdarbeiten auf einem Landwirtschaftsgrundstück ausgeführt hatte. Die Behörden stellten dabei schwere Mängel fest und stoppten die Arbeiten. In der Folge wurden Strafverfahren gegen den Grundeigentümer und die Baufirma eröffnet. Die Baufirma wurde per Strafbefehl zu einer Ausgleichszahlung von 650'000 Franken an den Kanton Freiburg sowie zu einer Busse von 30'000 Franken verurteilt. Beide Betroffenen erhoben Einsprache, worauf die Sache an den zuständigen Polizeirichter weitergeleitet wurde.

Im Laufe des Verfahrens ordnete der Richter eine Expertise an, um den Nettogewinn zu ermitteln, den die Baufirma auf der fraglichen Baustelle erzielt hatte. Die Baufirma beanstandete diese Anordnung und verlangte, dass der Richter sowie die Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Sie argumentierte, die Formulierung «Nettogewinn» setze bereits voraus, dass ein Gewinn erzielt worden sei, und benachteilige sie gegenüber dem Mitbeschuldigten. Zudem rügte sie, sie sei nicht vorgängig zur Fragestellung an den Experten angehört worden, und sah in der Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem Experten einen Verstoss gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Die kantonale Strafkammer wies das Ausstandsbegehren ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Formulierung der Expertenfrage keine Voreingenommenheit des Richters belege: Die Frage schliesse nicht aus, dass der Experte am Ende einen Verlust feststelle. Auch die fehlende vorgängige Anhörung zur Fragestellung begründe keine Befangenheit, da der Baufirma das Recht zustehe, nach Vorliegen des Gutachtens Einwände zu erheben. Bezüglich der Mitwirkungspflicht verwies das Gericht darauf, dass die Baufirma die Expertise selbst beantragt hatte und die Anordnung ohne Zwang oder Druck ergangen sei.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass ein Ausstandsverfahren nicht dazu dienen kann, Verfahrensentscheide anzufechten, die nicht rechtzeitig auf dem ordentlichen Weg angefochten wurden. Die Baufirma muss die Verfahrenskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_670/2026

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