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Kläger scheitert mit Anzeige wegen Beleidigung und Verleumdung

Ein Mann aus Freiburg hatte Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstattet. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machte.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein Mann aus dem Kanton Freiburg hatte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, das heisst, sie eröffnete kein Strafverfahren. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Damit eine Privatperson in einem solchen Fall überhaupt vor Bundesgericht klagen kann, muss sie darlegen, dass sie auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder eine Entschädigung für erlittenes Leid – geltend machen will. Der Kläger schwieg jedoch zu diesem Punkt vollständig. Er erklärte weder, welche finanziellen Ansprüche er stellen wollte, noch liess sich dies aus der Natur der vorgeworfenen Taten ohne Weiteres ableiten.

Auch auf anderem Weg konnte das Bundesgericht nicht auf die Eingabe eintreten: Der Kläger erhob keine verständlichen Rügen, die eine Verletzung seiner Verfahrensrechte aufgezeigt hätten. Zudem richtete er keine nachvollziehbare Kritik gegen die Begründung des Kantonsgerichts. Dieses hatte festgehalten, dass eine bestimmte Verfahrensfrage nicht in seine Zuständigkeit falle, sondern von einem anderen Gericht zu beurteilen sei.

Das Bundesgericht wies die Eingabe deshalb ohne vertiefte Prüfung ab. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken hat er selbst zu tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1172/2026

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