Ein Geschäftsführer aus Basel mietete mit seiner Firma ein Büro in einem Gebäude an der Strasse U. in Basel. Das Nachbarbüro, das zuvor sein Bruder als Vormieter genutzt hatte, stand seit Ende September 2023 leer und war zur Neuvermietung ausgeschrieben. Über eine nicht abgeschlossene Verbindungstür betrat der Geschäftsführer das leere Büro mindestens einmal und deponierte dort eine kleine Menge Marihuanablüten für den Eigengebrauch. Bei einer Besichtigung mit einem Mietinteressenten entdeckte die Liegenschaftsverwaltung das Marihuana. Der Geschäftsführer gab sich daraufhin als Eigentümer der Drogen zu erkennen. Die Eigentümerin der Liegenschaft erstattete Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Geschäftsführer zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 110 Franken. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil im März 2026. Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, in einem leerstehenden Büro könne kein Hausfrieden gebrochen werden, da dieser nach dem Auszug des Vormieters nicht mehr existiere. Ausserdem habe er weder einen bestehenden Hausfrieden gestört noch die Möglichkeit zur Begründung eines neuen beeinträchtigt.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation ab. Entscheidend sei nicht, ob ein aktiver Hausfrieden bestehe, sondern ob der klar geäusserte Wille der Berechtigten – in diesem Fall der Liegenschaftseigentümerin – missachtet worden sei. Da das Büro zur Neuvermietung ausgeschrieben war und der Geschäftsführer wusste, dass das Mietverhältnis seines Bruders beendet worden war, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, die Eigentümerin stimme einer Nutzung als Depot stillschweigend zu – schon gar nicht für Drogen. Zudem habe er jederzeit mit Besichtigungen rechnen müssen.
Das Gericht hielt auch fest, dass das Verfahren korrekt geführt worden war: Die Vorinstanz hatte die Argumente des Geschäftsführers geprüft und ihren Entscheid ausreichend begründet. Der Verurteilte muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.