Symbolbild

Frau aus Freiburg scheitert mit Klage wegen versäumter Frist

Eine Frau versäumte es, eine Sicherheitsleistung von 500 Franken fristgerecht einzuzahlen. Ihre Beschwerde in Lausanne blieb deshalb ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Eine Frau aus dem Kanton Freiburg hatte Strafanzeigen eingereicht, auf die die Staatsanwaltschaft nicht eintrat. Dagegen legte sie beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde ein. Das Gericht forderte sie daraufhin auf, innerhalb von 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von 500 Franken zu hinterlegen – andernfalls würde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Der entsprechende Brief wurde ihr am 28. Januar 2026 zur Abholung gemeldet, jedoch nie abgeholt und am 5. Februar 2026 als «nicht abgeholt» zurückgeschickt.

Da die Frau weder die geforderte Summe einzahlte noch eine Fristverlängerung oder Unterstützung für mittellose Personen beantragte, trat das Kantonsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Auch eine frühere Beschwerde wegen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erklärte das Gericht für gegenstandslos, da die Behörde zwischenzeitlich entschieden hatte.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, sie habe den Brief nie tatsächlich erhalten und könne daher nicht für die versäumte Frist verantwortlich gemacht werden. Zudem sei ihr der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren verweigert worden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau keine konkreten Argumente vorgebracht hatte, weshalb die gesetzliche Zustellungsfiktion – wonach ein behördliches Schreiben als zugestellt gilt, wenn es zur Abholung gemeldet, aber nicht abgeholt wird – in ihrem Fall nicht gelten sollte. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten, wobei das Gericht ihre offenbar schwierige finanzielle Lage berücksichtigte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_467/2026

Zurück zur Hauptseite