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Verwahrung bleibt: Psychisch kranker Mann muss weiter eingesperrt bleiben

Ein seit 2006 in einer psychiatrischen Massnahme untergebrachter Mann soll verwahrt werden. Die Richter bestätigen: Eine weitere Therapie verspricht keinen Erfolg mehr.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Im Jahr 2006 sprach das Bezirksgericht Hinwil einen Mann von mehreren Gewaltdelikten – darunter schwere Körperverletzung und Raub – frei, weil er zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Statt einer Strafe ordnete das Gericht eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Diese wurde über viele Jahre mehrfach verlängert. Im November 2023 hob die zuständige Vollzugsbehörde die Massnahme schliesslich auf, weil eine weitere Behandlung als aussichtslos galt – und beantragte stattdessen die Verwahrung des Mannes.

Das Bezirksgericht Hinwil ordnete die Verwahrung im April 2024 an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im August 2025 nach Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens. Die Gutachter stellten übereinstimmend fest, dass der Mann an einer schweren chronischen Schizophrenie leidet, die sich seit Jahrzehnten kaum verändert hat. Zwar sei es gelungen, ihn im stark strukturierten Umfeld des Pflegezentrums Bauma einigermassen zu stabilisieren. Eine Verbesserung, die eine Entlassung in ein weniger kontrolliertes Umfeld erlauben würde, sei aber nicht zu erwarten.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Verwahrung und argumentierte unter anderem, er nehme seine Medikamente regelmässig ein und stelle im aktuellen Betreuungssetting kein erhebliches Risiko dar. Ausserdem kritisierte er, das Gutachten stütze sich auf veraltete Unterlagen. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hält fest, dass eine Verwahrung zwar das letzte Mittel ist – aber dann angeordnet werden muss, wenn eine psychiatrische Behandlung keine hinreichende Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr mehr bietet. Genau das sei hier der Fall.

Auch der Einwand, eine zivilrechtliche Unterbringung wäre eine mildere und ausreichende Alternative, überzeugte die Richter nicht. Das Strafgericht ist nicht befugt, auf eine im Gesetz vorgesehene Massnahme zu verzichten, nur weil der Betroffene eine andere Lösung bevorzugt. Zudem wäre das bisherige intensive Betreuungssetting mit Fachpersonal im Rahmen einer rein zivilrechtlichen Unterbringung nicht mehr gewährleistet. Die Verwahrung bleibt damit rechtskräftig bestätigt.

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Urteilsnummer: 7B_1244/2025

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