Am 10. Oktober 2020 griff ein Mann in Genf das spätere Opfer an: Er umklammerte dessen Hals mit seinem Arm, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und drohte, ihn töten zu können, da er Boxen trainiere. Das Opfer erlitt Rötungen und Hautabschürfungen am Hals sowie weitere Verletzungen. Das Genfer Strafgericht verurteilte den Angreifer zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Das Opfer erhielt eine Entschädigung von 537 Franken für materielle Schäden.
Das Opfer legte Berufung ein und verlangte eine höhere Entschädigung sowie die Verurteilung des Angreifers wegen Gefährdung des Lebens und schwerer Körperverletzung. Das Genfer Berufungsgericht sprach dem Opfer zusätzlich 2'000 Franken Genugtuung zu, verneinte aber eine konkrete Todesgefahr. Es stellte fest, dass der Angreifer den Hals des Opfers nicht mit beiden Händen umschlossen hatte, um die Luftzufuhr zu unterbrechen, sondern den Arm lediglich zur Kontrolle eingesetzt hatte. Zudem fehlten medizinisch dokumentierte Zeichen einer ernsthaften Strangulation wie Einblutungen in die Bindehaut oder Bewusstlosigkeit.
Auch den Vorwurf der schweren Körperverletzung liessen die Richter nicht gelten. Das Opfer klagte erst Jahre nach dem Vorfall über Hörverlust. Eine Untersuchung am Tag nach dem Angriff hatte das Gehör als normal befunden. Erst 2022 suchte das Opfer wegen Ohrenschmerzen einen Arzt auf – nach einem Schwimmbadbesuch. Und erst 2023 behauptete es, 70 Prozent des Hörvermögens auf einem Ohr verloren zu haben. Da das Opfer zugleich angab, eine Operation stehe bevor, die das Gehör verbessern solle, schlossen die Richter, dass die Beeinträchtigung nicht dauerhaft sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Opfers ab. Es bestätigte, dass die kantonalen Richter die Beweise weder willkürlich gewürdigt noch das Recht verletzt hatten. Die verspäteten Aussagen des Opfers über Urinverlust und Schluckbeschwerden während des Angriffs – beides mögliche Zeichen einer gefährlichen Strangulation – wurden als unglaubwürdig eingestuft, da sie erst Jahre nach dem Vorfall und im Widerspruch zu den damaligen Polizei- und Arztberichten vorgebracht worden waren.