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Franzose darf nicht in der Schweiz heiraten – Ausweisung steht im Weg

Ein aus der Schweiz ausgewiesener Franzose wollte hier heiraten und beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Richter lehnten dies ab – die laufende Ausweisung verhindert jeden Aufenthaltstitel.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Ein französischer Staatsbürger war 2019 vom Genfer Strafgericht wegen einer Sexualstraftat verurteilt und für zehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen worden. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Mann verliess die Schweiz, kehrte aber am 1. Juli 2024 illegal zurück. Kurz darauf stellte er beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz seine französische Partnerin heiraten zu können, die hier legal lebt.

Das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab. Der Mann zog den Fall durch mehrere Instanzen, zuletzt bis vor das Bundesgericht. Er argumentierte, die Umstände hätten sich seit der Ausweisung verändert: Er lebe nun mit seiner Partnerin zusammen, und das Paar plane die Heirat. Zudem berief er sich auf das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Eheschliessung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass eine strafrechtliche Ausweisung sämtliche Aufenthaltsrechte erlöschen lässt und auch nach einer vorübergehenden Ausreise weiter gilt. Solange die Ausweisung in Kraft ist – im vorliegenden Fall bis voraussichtlich Mai 2030 –, kann keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Das Gericht betonte, dass die Behörden, die über Aufenthaltsbewilligungen entscheiden, an das Strafurteil gebunden sind. Wer eine Änderung seiner Situation geltend machen will, muss sich zunächst an die für den Vollzug der Ausweisung zuständigen Behörden wenden – ein solches Verfahren war im vorliegenden Fall noch hängig.

Das Gericht sah auch keine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung. Beide Partner seien französische Staatsangehörige und könnten die Heirat problemlos in Frankreich vollziehen. Zudem hätten sie ihre Pläne geschmiedet, obwohl dem Mann die laufende Ausweisung bekannt war. Die Gerichtskosten von 2000 Franken wurden dem Verurteilten auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_187/2026

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