Symbolbild

Vater muss Sohn nach Deutschland zurückschicken

Ein Vater hatte seinen Sohn nach einem Besuch in der Schweiz nicht zur Mutter nach Deutschland zurückgebracht. Richter ordnen die Rückführung des Kindes an.

Publikationsdatum: 03. November 2026

Ein Schweizer Ehepaar lebte bis Oktober 2025 gemeinsam in der Schweiz. Dann zog die Mutter mit dem gemeinsamen, 2024 geborenen Sohn nach Deutschland, mit Zustimmung des Vaters. Seit März 2026 sind die Eltern getrennt. Das Kind wurde abwechselnd von beiden Elternteilen betreut – teilweise in Deutschland, teilweise in der Schweiz.

Im Juli 2026 brachte der Vater den Sohn nach einem Aufenthalt in der Schweiz nicht wie erwartet zur Mutter nach Deutschland zurück. Die Mutter wandte sich daraufhin ans Zürcher Obergericht und verlangte gestützt auf ein internationales Abkommen zum Schutz von Kindern vor Entführung die Rückführung des Sohnes. Das Obergericht gab ihr recht und verpflichtete den Vater, das Kind am 16. Oktober 2026 zur Übergabe bereitzuhalten.

Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, er habe dem Umzug nach Deutschland nur befristet – bis zur Einschulung des Kindes – zugestimmt. Deshalb habe der Sohn dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, und das internationale Abkommen sei gar nicht anwendbar. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei nicht die innere Absicht der Eltern, sondern die tatsächliche Lebenssituation des Kindes. Der Sohn habe sich rund achteinhalb Monate in Deutschland aufgehalten, wo sich auch der Lebensmittelpunkt der hauptbetreuenden Mutter befand. Selbst ein bis zur Einschulung geplanter Aufenthalt sei nicht als bloss vorübergehend zu werten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und setzte einen neuen Übergabetermin fest: Der Vater muss den Sohn am 6. November 2026 um 13 Uhr an der früheren ehelichen Liegenschaft zur Rückreise nach Deutschland bereithalten. Bei Weigerung droht ihm eine Busse von bis zu 10'000 Franken. Die übrigen Vollstreckungsmassnahmen des Obergerichts bleiben in Kraft.

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Urteilsnummer: 5A_1029/2026

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