Am 4. September 2026 wurde eine Frau auf ärztliche Anordnung hin wegen Selbstgefährdung und einer psychischen Störung in einer Zürcher Klinik untergebracht. Ihre Tochter wehrte sich dagegen und erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich – parallel zur Mutter, die ebenfalls Beschwerde einreichte.
Bei der Hauptverhandlung in der Klinik zog die Mutter ihre Beschwerde jedoch selbst zurück. Das Bezirksgericht wies daraufhin auch die Beschwerde der Tochter ab. Diese zog den Fall ans Zürcher Obergericht weiter, das ihre Eingabe ebenfalls grösstenteils abwies: Mit dem Rückzug der Mutter und deren freiwilligem Verbleib in der Klinik entfalle auch das Recht der Tochter, die Unterbringung anzufechten. Für weitere Anträge – etwa gegen den amtlichen Beistand der Mutter – sei das Obergericht nicht zuständig.
Die Tochter gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie verlangte, auf ihre Beschwerde sei einzutreten, ihre Mutter sei sofort freizulassen und der Beistand solle abgelöst werden. Zudem beantragte sie, das Mandat auf sich selbst zu übertragen und einen kostenlosen Rechtsbeistand zu erhalten. Sie argumentierte, der Rückzug ihrer Mutter sei unter Druck und Drohungen zustande gekommen und deshalb ungültig.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Eingabe der Tochter setze sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schildere lediglich den Sachverhalt aus eigener Sicht. Auch die übrigen Anträge – etwa zur Überprüfung der Unterbringung oder zu einem Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet; einen kostenlosen Rechtsbeistand erhielt die Tochter nicht.