Im März 2025 erstattete ein Mann Anzeige gegen den neuen Partner seiner Ex-Frau. Er warf ihm vor, gegenüber den gemeinsamen Kindern seine Aufsichts- und Erziehungspflichten verletzt sowie Tätlichkeiten begangen zu haben. Die Tessiner Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im April 2026 ein, weil sie keine ausreichenden Grundlagen für eine Strafverfolgung sah.
Der Anzeigesteller wehrte sich gegen diese Einstellung und gelangte zunächst an das Tessiner Appellationsgericht. Dieses wies seine Beschwerde im August 2026 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen werde. Zudem beantragte er, unentgeltlich prozessieren zu dürfen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Privatperson, die eine Strafanzeige erstattet hat, nur dann gegen eine Verfahrenseinstellung vorgehen kann, wenn sie darlegt, inwiefern ein Strafurteil ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche – etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung – beeinflussen würde. Genau diese Begründung fehlte in der Eingabe des Mannes vollständig. Er hatte nicht erklärt, welche konkreten Forderungen er aus dem Verfahren ableiten wollte.
Auch der Versuch, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu rügen, blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass der Mann damit letztlich nur die inhaltliche Beurteilung des Falls durch die Vorinstanz in Frage stellen wollte – was ihm ohne die erforderliche Klageberechtigung nicht möglich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.