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Invalider bekommt keinen kostenlosen Anwalt für Klage gegen Pensionskasse

Ein IV-Rentner klagte gegen seine Pensionskasse auf Invalidenleistungen. Das Gericht verweigerte ihm einen kostenlosen Anwalt, weil die Klage aussichtslos sei.

Publikationsdatum: 03. November 2026

Ein 1975 geborener Mann bezog ab 2003 eine volle IV-Rente. 2017 wurde diese aufgehoben, weil Gutachter ihn als vollständig arbeitsfähig beurteilten – eine Einschätzung, die damals gerichtlich bestätigt wurde. Die Pensionskasse Columna zahlte entsprechend bis Ende März 2017 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge.

Im September 2018 meldete der Mann eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Nach weiteren Abklärungen und zwei neuen Gutachten sprach ihm die IV-Stelle ab Mai 2022 erneut eine volle Rente zu. Die Pensionskasse lehnte jedoch weitere Zahlungen ab: Sie argumentierte, die massgebliche Verschlechterung sei erst im Mai 2021 eingetreten – also nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit ihr.

Da keine Einigung erzielt wurde, reichte der Mann Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte gleichzeitig einen kostenlosen Anwalt. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil es die Klage als aussichtslos einstufte: Zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der neuen Invalidität sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Laut Gutachten war der Mann zwischen November 2019 und Mai 2021 vollständig arbeitsfähig – das reicht nach geltendem Recht aus, um den Anspruch gegenüber der früheren Pensionskasse zu unterbrechen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Argumente des Mannes, wonach seine Erkrankung schon früher wieder aufgeflackert sei, überzeugten die Richter nicht. Die vorliegenden Gutachten seien beweiskräftig und belegten eine klare Unterbrechung. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 9C_460/2026

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