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Angeklagter bleibt vom Tessiner Strafverfahren ausgeschlossen

Ein mutmasslicher 'Ndrangheta-Mann wurde von Spanien nach Italien ausgeliefert, nicht in die Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt die Abtrennung seines Tessiner Strafverfahrens.

Publikationsdatum: 03. November 2026

Die Tessiner Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Anfang 2025 wurde das Verfahren auf einen weiteren Beschuldigten ausgedehnt, dem zusätzlich die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen wird. Laut Unterlagen aus einem italienischen Verfahren soll er dem kalabresischen Mafiaclan 'Ndrangheta angehören und seit 2022 Kokaintransporte zwischen Kalabrien und der Lombardei organisiert haben.

Der Beschuldigte wurde in Spanien verhaftet. Die Schweizer Behörden stellten ein Auslieferungsgesuch, doch Spanien entschied sich, ihn stattdessen an Italien auszuliefern, wo er ebenfalls in ein Strafverfahren verwickelt ist. Da er damit für die Schweizer Justiz nicht greifbar war, trennte die Tessiner Staatsanwaltschaft im September 2025 sein Verfahren vom Verfahren gegen die übrigen Mitbeschuldigten ab. Diese Abtrennung begründete sie damit, dass die Positionen der anderen Beschuldigten bereits weitgehend geklärt seien und eine baldige Anklage bevorstehe – einige von ihnen befinden sich zudem bereits im vorzeitigen Strafvollzug.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen diese Abtrennung und argumentierte, er hätte zumindest per Videokonferenz einvernommen werden sollen. Das Tessiner Appellationsgericht wies seinen Einwand ab und bestätigte die Abtrennung. Es hielt fest, dass das Gebot der Verfahrensbeschleunigung die Trennung rechtfertige: Ein gemeinsames Verfahren hätte die übrigen Beschuldigten ungerechtfertigt aufgehalten und sie dem Risiko einer Verletzung ihres Rechts auf ein zügiges Verfahren ausgesetzt.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass der Beschuldigte keine konkreten Gründe vorgebracht hatte, weshalb die Abtrennung unzulässig sein sollte. Insbesondere zeigte er nicht auf, dass die anderen Mitbeschuldigten versucht hätten, ihm die Schuld zuzuschieben, oder dass widersprüchliche Urteile drohten. Das Gericht auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 3000 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_406/2026

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