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Hundehalter scheitert mit Klage gegen Beschlagnahmung seiner Tiere

Einem Zürcher Hundehalter wurden vier von fünf Hunden beschlagnahmt. Seine Klage gegen das Vorgehen der Behörden blieb ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Ein Hundehalter aus dem Kanton Zürich hält fünf Hunde. Anfang 2026 ordnete das kantonale Veterinäramt für alle fünf Tiere eine Leinenpflicht im öffentlichen Raum an. Wenige Monate später wurden die Hunde vorsorglich beschlagnahmt. Der Halter wehrte sich gegen diese Massnahmen und zog den Fall durch mehrere Instanzen – zunächst an die Gesundheitsdirektion, dann ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Das Verwaltungsgericht wies seine Klage gegen die Leinenpflicht ab und schrieb das Verfahren zur vorläufigen Beschlagnahmung als erledigt ab, weil sich die Lage zwischenzeitlich verändert hatte. Im August 2026 hatte das Veterinäramt vier der fünf Hunde definitiv beschlagnahmt und deren Weitervermittlung an neue Halter angeordnet; der fünfte Hund wurde dem Besitzer unter Auflagen zurückgegeben. Dagegen erhob der Hundehalter erneut Einsprache bei der Gesundheitsdirektion.

Parallel dazu wandte er sich ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem, dass den Behörden vorläufig untersagt werde, die vier beschlagnahmten Hunde dauerhaft an Dritte zu übergeben. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Die Gesundheitsdirektion hatte bereits im September 2026 verfügt, dass die Hunde bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens nicht weitervermittelt werden dürfen. Damit war das Anliegen des Hundehalters bereits anderweitig gesichert – ein aktuelles und praktisches Interesse an einer zusätzlichen gerichtlichen Anordnung bestand nicht mehr.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Hundehalter die Möglichkeit hat, einen allfälligen negativen Entscheid der Gesundheitsdirektion wiederum vor dem Verwaltungsgericht anzufechten und dabei erneut vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 2C_648/2026

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