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Mieter muss Zimmer trotz Widerstand räumen

Ein Genfer Mieter weigerte sich, sein gemietetes Zimmer nach der Kündigung zu verlassen. Die Gerichte bestätigten die Zwangsräumung – er muss nun auch die Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Im Oktober 2023 mietete ein Mann in einer Liegenschaft in Genf ein unmöbliertes Zimmer mit Mitbenützung von Bad, Küche, Wohnzimmer, Garten, Keller und Estrich. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis im Juli 2024 auf Ende August 2024. Der Mieter focht diese Kündigung nicht an, verliess die Unterkunft jedoch nicht.

Da der Mieter das Zimmer nicht freiwillig räumte, wandte sich der Vermieter an das Genfer Mietgericht. Dieses trat im Juni 2025 zunächst nicht auf das Gesuch ein. Die kantonale Berufungsinstanz hob diesen Entscheid im November 2025 auf und verpflichtete den Mieter, das Zimmer sofort zu verlassen. Ein erster Versuch des Mieters, dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten, scheiterte bereits im Januar 2026.

Im April 2026 bewilligte das Genfer Mietgericht dem Vermieter, die Räumung mit Hilfe der Polizei zwangsweise durchzusetzen. Dagegen wehrte sich der Mieter erneut vor der kantonalen Berufungsinstanz – ohne Erfolg: Das Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte.

Daraufhin gelangte der Mieter erneut ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass auch die neue Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte: Der Mieter zeigte nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt haben soll. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mieter Verfahrenskosten von 800 Franken.

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Urteilsnummer: 4A_477/2026

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