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Mutter kann keine IV-Rente für ihre Tochter erstreiten

Eine Frau hatte im Namen ihrer Tochter eine IV-Rente beantragt. Die Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Die heute 43-jährige Tochter hatte sich bereits 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet, damals ohne Erfolg. Im Oktober 2021 folgte eine erneute Anmeldung. Die IV-Stelle Bern lehnte einen Rentenanspruch ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schickte den Fall jedoch zur weiteren Abklärung zurück. Daraufhin wurde ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellt, das Untersuchungen in den Bereichen Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie umfasste.

Das Gutachten stellte verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen fest, darunter eine Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS/ADHS), eine Abhängigkeit von Opioiden und Cannabinoiden sowie eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik, teilweise im Zusammenhang mit einer überstandenen Covid-19-Erkrankung. Trotz dieser Diagnosen kam das Gutachten zum Schluss, dass die Betroffene in einer angepassten Tätigkeit mehrheitlich arbeitsfähig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Einschätzung und errechnete einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent – zu wenig für einen Rentenanspruch, der erst ab 40 Prozent entsteht.

Die Mutter der Betroffenen gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte sinngemäss die Zusprechung einer Rente für ihre Tochter. Unklar blieb dabei, ob sie im eigenen Namen oder im Namen ihrer Tochter handelte. Entscheidend war jedoch ein anderes Problem: Die Eingabe enthielt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts. Es reichte nicht aus, auf die schwierige gesundheitliche und familiäre Situation hinzuweisen – eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret aufzeigen, welche rechtlichen Fehler das vorinstanzliche Gericht begangen haben soll.

Da diese Anforderungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der Tochter der Weg einer erneuten Anmeldung bei der IV offensteht, sollte sich ihr Gesundheitszustand künftig weiter verschlechtern.

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Urteilsnummer: 9C_596/2026

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