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Verunfallter erhält keine Leistungen von der Suva – Fristen verpasst

Ein Verunfallter hatte Einsprachen gegen Suva-Verfügungen zu spät eingereicht. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Die Suva hatte dem Verunfallten mit zwei Verfügungen aus den Jahren 2021 und 2023 Leistungen verweigert oder eingeschränkt. Gegen diese Entscheide hätte er innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben müssen. Die Suva kam jedoch zum Schluss, dass die Einsprachen nicht fristgerecht eingegangen waren, und trat darauf nicht ein.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026. Es prüfte die Akten und die Argumente beider Seiten und kam zum selben Ergebnis: Der Verunfallte konnte nicht belegen, dass er die Einsprachen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingereicht hatte. Damit blieb der Entscheid der Suva bestehen.

Der Verunfallte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er schilderte den Ablauf aus seiner eigenen Sicht und verwies darauf, dass ihm die nötigen Rechtskenntnisse gefehlt hätten. Zudem machte er geltend, die Suva hätte ihn besser beraten müssen. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt wurden – das blosse Schildern der eigenen Sichtweise genügt nicht.

Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise darauf, dem Verunfallten Gerichtskosten aufzuerlegen.

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Urteilsnummer: 8C_447/2026

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