Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte beim regionalen Zivilgericht einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt – also das Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, weil er sie selbst nicht tragen kann. Das Gericht lehnte dieses Gesuch am 14. August 2026 ab. Dagegen legte der Mann beim Kantonsgericht Neuenburg Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig erneut unentgeltliche Rechtspflege, diesmal für das kantonale Beschwerdeverfahren.
Das Kantonsgericht wies auch dieses Gesuch ab. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, und setzte dem Mann eine Frist von zehn Tagen, um einen Kostenvorschuss von 450 Franken zu leisten. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte dort wiederum unentgeltliche Rechtspflege sowie aufschiebende Wirkung – das heisst, er wollte, dass das Verfahren vorerst nicht weiterläuft. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde bereits am 7. Oktober 2026 abgelehnt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Es stellte fest, dass seine Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte. Wer vor Bundesgericht eine Entscheidung anfechten will, muss konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Der Mann hatte dies nicht getan: Er hatte lediglich seine eigene Sichtweise geschildert und seine persönliche Einschätzung der Erfolgsaussichten dargelegt, ohne aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten hatte.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgelehnt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.