In der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2020 buchte ein in der Schweiz lebender Italiener über eine Website eine Sexarbeiterin für seine Wohnung in Luzern. Nach anfänglich einvernehmlichem Kontakt holte er eine Pistole vom Nachttisch, richtete sie auf den Kopf der Frau und zwang sie unter Todesangst, den Geschlechtsverkehr fortzusetzen. Er würgte sie, drang mehrfach ohne Kondom in sie ein und drohte ihr nach dem Vorfall mit Konsequenzen, sollte sie die Tat melden. Die Frau erstattete noch am selben Morgen Anzeige. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zudem zwei Kügelchen Kokain in der Wohnung des Mannes sichergestellt.
Das Luzerner Kriminalgericht verurteilte ihn 2024 zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren. Das Kantonsgericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf vier Jahre, da es die Vergewaltigung als qualifiziert einstufte: Der Täter hatte die Waffe während des gesamten Geschehens – das rund 50 Minuten dauerte – wiederholt eingesetzt und die Frau damit in anhaltende Todesangst versetzt. Dieses Vorgehen gehe über das für eine Vergewaltigung ohnehin erforderliche Mass an Zwang weit hinaus.
Der Verurteilte zog das Urteil weiter und beantragte einen Freispruch sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er bestritt unter anderem, eine Waffe besessen zu haben, und machte geltend, seine familiären Bindungen in der Schweiz – darunter ein kleiner Sohn – sprächen gegen eine Ausweisung. Die obersten Richter wiesen alle Einwände ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und nicht willkürlich; insbesondere stützten detaillierte Aussagen der Geschädigten sowie ein Foto der Waffe die Verurteilung.
Auch die Landesverweisung bestätigten die Richter. Der Verurteilte habe zwar familiäre und berufliche Bindungen in der Schweiz, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung deutlich. Er sei mehrfach vorbestraft, habe ein schweres Sexualdelikt begangen und verfüge über sprachliche sowie soziale Anknüpfungspunkte in Italien, wo er aufgewachsen ist und sein Vater lebt. Die Beziehung zu seinem Sohn könne über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.