Symbolbild

Ukrainischer Flüchtling erhält keinen Gratisanwalt für Sozialstreit

Ein ukrainischer Schutzberechtigter wollte auf Staatskosten einen Anwalt für seinen Streit um Sozialhilfe. Das Bundesgericht trat auf sein Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Ein ukrainischer Staatsangehöriger, seine Frau und ihr minderjähriger Sohn leben seit März 2022 in der Schweiz und erhalten Sozialhilfe. Als der Mann plante, ein Masterstudium aufzunehmen, warnte ihn die Genfer Sozialbehörde: Er müsse aktiv eine Arbeit suchen, da er dafür qualifiziert sei. Das Studium sei gegenüber der Erwerbstätigkeit nachrangig. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, müsse mit einer Kürzung der Unterstützung rechnen – bei Festhalten am Studium sogar mit dem Wegfall der Leistungen für die ganze Familie.

Gegen diese Warnung legte der Mann Beschwerde bei der Genfer Verwaltungskammer ein. Gleichzeitig beantragte er, dass ihm für dieses Verfahren ein Anwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt werde. Das Gericht erster Instanz lehnte dies ab, weil ein Anwalt in diesem Fall nicht notwendig erscheine. Auch die Vizepräsidentin des Genfer Appellationsgerichts bestätigte diese Ablehnung.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Bei der Warnung der Sozialbehörde handelt es sich lediglich um eine Ankündigung möglicher Massnahmen, nicht um eine tatsächliche Kürzung oder Streichung der Sozialhilfe. Solche blossen Anweisungen können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden. Da das Hauptverfahren vor der Genfer Verwaltungskammer damit nicht bundesgerichtlich überprüfbar ist, gilt dasselbe für die Nebenfrage des Gratisanwalts.

Gerichtskosten wurden dem Mann keine auferlegt. Den Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand lehnte das Bundesgericht ab, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_520/2026

Zurück zur Hauptseite