Eine Frau aus dem Kanton Genf hatte einen Entscheid der Genfer Sozialversicherungskammer in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung angefochten. Sie reichte ihre Eingabe Ende Juni 2026 beim Bundesgericht ein und wollte damit gegen ein Urteil vom 4. Juni 2026 vorgehen.
Das Bundesgericht forderte sie auf, bis Mitte Juli 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Statt diesen zu bezahlen, beantragte die Frau Ende Juli unentgeltliche Rechtspflege – das heisst, sie ersuchte darum, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil sie die Mittel dafür nicht habe.
Das Gericht lehnte dieses Gesuch im September 2026 ab, weil die Aussichten auf Erfolg in der Sache als zu gering eingeschätzt wurden. Gleichzeitig wurde der Frau eine letzte, nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen gesetzt, um den Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe sonst nicht behandelt werde.
Da die Frau den Vorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall ausnahmsweise verzichtet.