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Angeklagter kommt mit vorzeitiger Eingabe nicht durch

Ein Solothurner hatte Beschwerde eingereicht, bevor das vollständige Urteil vorlag. Die Richter traten deshalb nicht auf sein Anliegen ein.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte einen Mann im August 2026 wegen Schreckung der Bevölkerung, falschen Alarms und mehrfacher Drohung verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Verurteilte mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht – noch bevor das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts überhaupt vorlag.

Genau darin liegt das Problem: Wer ein Urteil anfechten will, muss die vollständige schriftliche Begründung abwarten. Erst ab deren Zustellung beginnt die 30-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer eine Beschwerde eingereicht werden kann. Da das Obergericht Solothurn bestätigte, dass die vollständige Begründung noch ausstand, war die Eingabe des Verurteilten schlicht zu früh erfolgt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher nicht ein – und zwar bereits zum wiederholten Mal in derselben Sache. Auf eine Kostenauflage verzichteten die Richter ausnahmsweise. Der Verurteilte hat damit die Möglichkeit, nach Erhalt der vollständigen Urteilsbegründung fristgerecht vorzugehen.

Gleichzeitig warnte das Bundesgericht den Verurteilten ausdrücklich: Sollte er weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache einreichen, bevor die Voraussetzungen erfüllt sind, würden diese künftig ohne Antwort abgelegt. Das Gericht machte damit klar, dass es sich nicht wiederholt mit verfrühten Eingaben befassen wird.

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Urteilsnummer: 6B_731/2026

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