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Mieter scheitert mit zu spät eingereichter Klage vor Bundesgericht

Ein Mieter reichte seine Eingabe einen Tag zu spät ein – das Bundesgericht trat deshalb nicht auf seinen Fall ein. Er muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Mieter aus dem Kanton Schwyz wollte einen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz anfechten. Das Kantonsgericht hatte eine Verfahrenspause aufgehoben und verschiedene Anordnungen für das weitere Vorgehen getroffen. Dagegen wehrte sich der Mieter mit einer Eingabe ans Bundesgericht.

Das Problem: Die gesetzliche Frist für eine solche Eingabe lief am 14. Oktober 2026 ab. Der angefochtene Entscheid war dem Mieter nachweislich am 14. September 2026 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist genau am 14. Oktober endete. Die Eingabe des Mieters traf beim Bundesgericht jedoch erst am 15. Oktober 2026 ein – einen Tag zu spät. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht verlängert werden. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein.

Der Mieter hatte gleichzeitig beantragt, ihm einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab: Da die Eingabe bereits verspätet war, gab es im Verfahren nichts mehr zu tun, und ein Anwalt hätte die Frist ohnehin nicht mehr retten können. Zudem erschien die Eingabe von vornherein als aussichtslos, weil es sich beim angefochtenen Entscheid lediglich um einen Zwischenentscheid handelte. Solche Entscheide – also Entscheide, die ein Verfahren nicht abschliessen, sondern nur einzelne Fragen regeln – können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden. Der Mieter hatte nicht dargelegt, dass ihm durch den Entscheid ein rechtlich nicht wiedergutzumachender Schaden drohte.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mieter Verfahrenskosten von 500 Franken. Sein Antrag auf aufschiebende Wirkung – also das Begehren, den angefochtenen Entscheid vorläufig ausser Kraft zu setzen – wurde ebenfalls gegenstandslos, da das Verfahren insgesamt nicht an die Hand genommen wurde.

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Urteilsnummer: 4A_573/2026

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