Die Suva hatte es abgelehnt, einem Versicherten Leistungen für seine Covid-19-Erkrankung auszurichten. Sie begründete dies damit, dass Covid-19 in seinem Fall nicht als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung im Februar 2026. Als der Versicherte ans Bundesgericht gelangte, trat dieses auf seine Eingabe nicht ein, weil sie die formellen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte.
Daraufhin verlangte der Versicherte, dass das Bundesgericht seinen eigenen Entscheid vom Mai 2026 überprüfe. Er beantragte ausserdem, dass ihm die Kosten des Verfahrens erlassen werden, und wollte das Verfahren unterbrechen lassen, bis eine medizinische Begutachtung durch die Invalidenversicherung abgeschlossen sei. Das Gericht lehnte sowohl den Kostenerlass als auch die Verfahrensunterbrechung ab, weil das Gesuch um Überprüfung des früheren Entscheids offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gleichzeitig wurde dem Versicherten eine Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen.
Der Versicherte bezahlte den Vorschuss auch innerhalb der verlängerten Frist nicht. Stattdessen wiederholte er seine früheren Gesuche mehrfach und verlangte, dass das Gericht seine eigenen Verfügungen nochmals überdenke. Das Gericht hielt fest, dass sich an der Ausgangslage nichts geändert habe und kein Anspruch auf eine erneute Prüfung bestehe.
Da der Kostenvorschuss ausblieb, trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Überprüfung des früheren Entscheids nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.