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Frau muss Krankenkassenprämien für Frankreich-Zeit bezahlen

Eine in Frankreich lebende Frau wollte sich von Schweizer Krankenkassenprämien befreien lassen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Eine Frau, die seit August 2020 in Frankreich lebt und dort krankenversichert ist, war bei der Helsana Versicherungen AG in der Schweiz versichert. Die Krankenkasse forderte von ihr ausstehende Prämien, Mahngebühren und Verzugszinsen für den Zeitraum von April 2023 bis Juni 2024 – insgesamt rund 3'200 Franken. Helsana begründete dies damit, dass die Frau nie offiziell von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit worden sei.

Um sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen, muss man einen entsprechenden Antrag bei der sogenannten gemeinsamen Einrichtung KVG stellen. Helsana hatte die Frau bereits im September 2020 schriftlich und detailliert über dieses Verfahren informiert. Die Frau unternahm jedoch bis Januar 2025 nichts in diese Richtung. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte deshalb im August 2026 die Forderung der Krankenkasse: Wer keine offizielle Befreiung erhalten hat, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig – unabhängig davon, ob er im Ausland bereits versichert ist.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In ihrer ersten Eingabe bestritt sie lediglich, über die Bedingungen einer Befreiung informiert worden zu sein, und verwies auf ihre französische Krankenversicherung. Sie legte jedoch nicht dar, weshalb das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Eine zweite, ergänzende Eingabe reichte sie zu spät ein und wurde daher nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte. Gerichtskosten wurden der Frau keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_635/2026

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