Ein junger Guineer, der in Genf mehrfach wegen illegalen Aufenthalts und Drogendelikten aufgefallen ist, wehrte sich gegen eine Anordnung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025. Diese hatte verfügt, dass von ihm erneut ein DNA-Profil erstellt werden soll. Der Mann war zuvor bereits mehrfach verurteilt worden – unter anderem wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz – und befand sich trotz eines bestehenden Einreiseverbots für den Kanton Genf und den Schengen-Raum wiederholt in der Schweiz.
Der Beschuldigte machte geltend, sein DNA-Profil sei bereits mehrfach erstellt worden und befinde sich bereits im nationalen Informationssystem. Eine erneute Erfassung sei deshalb unverhältnismässig, zumal das bestehende Profil noch jahrelang gespeichert bleibe – möglicherweise bis 2043. Das Genfer Kantonsgericht wies seine Beschwerde dagegen ab.
Das Bundesgericht stellte nun fest, dass das Genfer Gericht eine entscheidende Frage offengelassen hatte: Es hatte weder festgestellt noch ausgeschlossen, dass das DNA-Profil des Mannes bereits früher erstellt worden war und noch im System gespeichert ist. Gemäss einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erneute DNA-Profilerfassung unverhältnismässig, wenn das bestehende Profil noch länger im System verbleibt, als die möglichen Straftaten verjähren würden. In einem solchen Fall können die Strafverfolgungsbehörden das bereits vorhandene Profil für Vergleiche nutzen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Genfer Gerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun klären, ob bereits frühere DNA-Profile des Mannes erstellt wurden, ob diese noch im System gespeichert sind und wie lange die Löschfrist dauert. Anschliessend hat es neu zu entscheiden, ob die Anordnung vom September 2025 rechtmässig war. Der Kanton Genf muss dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 500 Franken bezahlen.