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Genfer muss DNA-Profil vorerst nicht neu erstellen lassen

Ein mehrfach vorbestrafter Guineer wehrte sich gegen eine erneute DNA-Profilierung. Die Richter schicken den Fall zur Nachprüfung zurück nach Genf.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Am 13. August 2025 wurde ein guineischer Staatsangehöriger in Genf von der Polizei angehalten. Er hielt sich illegal in der Schweiz auf, missachtete ein Einreiseverbot und trug eine kleine Menge Kokain auf sich. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn noch am selben Tag zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Geldbusse von 500 Franken. Sein Strafregister weist acht Vorstrafen auf, darunter mehrfache Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie illegaler Aufenthalt und Missachtung von Rayonverboten.

Ebenfalls am 13. August 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an. Sie stützte sich dabei auf eine Gesetzesbestimmung, die eine solche Massnahme erlaubt, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass jemand weitere Straftaten begangen haben könnte. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und machte geltend, sein DNA-Profil sei bereits mehrfach früher erstellt worden und befinde sich bereits in der Datenbank. Eine erneute Profilierung sei deshalb unverhältnismässig.

Das Bundesgericht hat nun festgestellt, dass die Genfer Vorinstanz eine entscheidende Frage offengelassen hat: Sie hat weder bestätigt noch verneint, ob tatsächlich bereits ein DNA-Profil des Mannes in der Datenbank vorhanden ist und wie lange dieses dort noch gespeichert bleiben würde. Gemäss neuerer Rechtsprechung ist genau dies massgebend: Ist ein Profil bereits gespeichert und läuft die Löschfrist länger als die Verjährungsfrist der möglichen Straftaten, so ist eine erneute Profilierung unverhältnismässig – weil die Behörden das bestehende Profil ohnehin für Vergleiche nutzen können.

Der Fall wird deshalb an die Genfer Strafkammer zurückgewiesen, damit diese die fehlenden Tatsachen klärt und anschliessend neu entscheidet. Für den Beschuldigten fallen keine Gerichtskosten an; der Kanton Genf muss seiner Anwältin eine Entschädigung von 500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_1056/2025

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