Salt Mobile SA wollte in Gundetswil, einem Ortsteil von Wiesendangen (ZH), eine Mobilfunkantenne auf einem Gewerbegebäude an der Hauptstrasse errichten. Der geplante Mast sollte knapp 20 Meter hoch sein – rund fünf Meter weniger als ein früheres Projekt, das die Gemeinde bereits 2019 abgelehnt hatte. Auch dieses überarbeitete Vorhaben scheiterte beim Gemeinderat: Er verweigerte im April 2024 die Baubewilligung mit der Begründung, die Anlage füge sich nicht befriedigend ins Orts- und Landschaftsbild ein, wirke überdimensioniert und trete zu markant in Erscheinung.
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich sah das anders. Nach einem Augenschein vor Ort kam es zum Schluss, dass der neue, schlankere Mast deutlich aufgeräumter wirke als das Vorgängerprojekt und die Gemeinde die Verkleinerung der Anlage bei ihrer Beurteilung zu wenig berücksichtigt habe. Es verpflichtete die Gemeinde, die Baubewilligung zu erteilen. Dagegen erhoben Anwohnerinnen und Anwohner Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das wiederum der Gemeinde recht gab und die Baubewilligung verweigerte.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es stellt fest, dass weder die Gemeinde noch das Verwaltungsgericht eine wichtige bundesrechtliche Vorgabe beachtet haben: Bei der Beurteilung, ob sich eine Mobilfunkanlage ins Ortsbild einfügt, muss stets auch berücksichtigt werden, dass Mobilfunkantennen aus technischen Gründen sichtbar sein müssen und dass das Fernmelderecht des Bundes eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung verlangt. Diese Abwägung zwischen lokalen Ästhetikinteressen und dem öffentlichen Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung fehlt in den Entscheiden der Gemeinde und des Verwaltungsgerichts vollständig.
Das Bundesgericht weist den Fall deshalb zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Dieses muss nun alle massgeblichen Gesichtspunkte – einschliesslich der fernmelderechtlichen Anforderungen – umfassend abwägen. Offen geblieben ist dabei auch die Frage, ob die Antenne hauptsächlich der Versorgung von Bauland oder auch von Landwirtschaftsgebiet dient, was für die Zonenkonformität des Projekts relevant sein könnte.