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Gerichtsgutachter muss sich vor Staatsanwaltschaft verantworten

Ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht führte zu Strafanzeigen gegen eine Richterin und einen Gutachter. Der Gutachter untersteht nicht dem besonderen Schutz für Behördenmitglieder.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Paar aus dem Kanton St. Gallen führte vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland einen Zivilprozess gegen ihre Nachbarin wegen einer Mauer, die sie als Gefahr für ihr Grundstück betrachteten. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Gerichtspräsidentin ein Gutachten an und bestellte dafür einen privaten Sachverständigen. Als dieser einen Kostenvoranschlag von 27'500 Franken einreichte und das Gericht die Kläger zur Leistung eines weiteren Vorschusses von 20'000 Franken aufforderte, ohne sie zuvor anzuhören, erhoben diese Beschwerde – mit Erfolg vor dem Kantonsgericht.

Im Februar 2025 erstatteten die beiden Kläger Strafanzeige: gegen die Gerichtspräsidentin wegen Beihilfe zu versuchtem Wucher und gegen den Gutachter wegen versuchten Wuchers und Falschaussage. Die St. Galler Anklagekammer verweigerte jedoch die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen beide – sowohl gegen die Richterin als auch gegen den Sachverständigen. Dagegen zogen die Kläger ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter hiessen die Beschwerde teilweise gut. In Bezug auf den privaten Gutachter hielten sie fest, dass dieser kein staatliches Organ sei und auch nicht in eine Behördenorganisation eingebunden sei. Deshalb geniesse er nicht den besonderen Schutz, der für Behördenmitglieder gilt und der eine vorgängige Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt. Die Anklagekammer habe diesen Schutz zu Unrecht auch auf den Gutachter ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, um eine Untersuchung einzuleiten.

Anders entschieden die Richter in Bezug auf die Gerichtspräsidentin: Ihr wird Beihilfe zu versuchtem Wucher vorgeworfen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass keine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands vorlag. Die Kläger waren anwaltlich vertreten, hatten Rechtsmittel zur Verfügung und machten davon auch Gebrauch. Eine Situation, die ihre Entscheidungsfreiheit so stark eingeschränkt hätte, dass sie sich zur Zahlung gezwungen sahen, lag nicht vor. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Richterin wurde daher zu Recht verweigert.

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Urteilsnummer: 1C_539/2025

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