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Aargauer Firma kommt nicht vor Bundesgericht, weil sie Gebühr nicht zahlte

Eine Aargauer Firma wollte ein Steuerurteil anfechten, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht. Deshalb trat das Gericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Aargau wollte ein Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts zu den Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2012 weiterzuziehen. Sie gelangte deshalb ans Bundesgericht. Dieses forderte sie auf, bis Ende August 2026 einen Kostenvorschuss von 8000 Franken zu bezahlen – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt eröffnet wird.

Die Firma leistete diese Zahlung nicht fristgerecht. Das Bundesgericht gewährte ihr daraufhin eine Nachfrist bis zum 21. September 2026 und wies ausdrücklich darauf hin, dass auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde, falls der Betrag auch dann nicht bezahlt sei. Doch auch diese verlängerte Frist verstrich, ohne dass die Firma den Vorschuss überwiesen hätte.

Da die Bedingung für die Eröffnung des Verfahrens nicht erfüllt wurde, trat das Bundesgericht auf die Eingabe der Firma nicht ein. Das bedeutet, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau rechtskräftig bleibt und die Steuerforderung für das Jahr 2012 damit definitiv feststeht. Zusätzlich zum nicht bezahlten Vorschuss wurden der Firma Gerichtskosten von 400 Franken auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_457/2026

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