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Sozialhilfeempfänger kommt nicht vor Gericht, weil er Gebühr nicht zahlte

Ein Sozialhilfeempfänger wollte einen Entscheid anfechten, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht. Deshalb wird sein Fall gar nicht erst behandelt.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Aargau, der Sozialhilfe bezieht, wollte einen Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts anfechten und gelangte dafür ans Bundesgericht. Weil er nicht über genügend Mittel verfügte – so zumindest seine Darstellung –, beantragte er, von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses befreit zu werden. Dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch abgelehnt.

Das Bundesgericht forderte ihn daraufhin zweimal auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen: zunächst mit einer ordentlichen Frist, dann mit einer Nachfrist bis zum 21. September 2026. Der Sozialhilfeempfänger leistete die Zahlung auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht. Damit erfüllte er eine grundlegende Voraussetzung nicht, um überhaupt vor Gericht gehört zu werden.

Da der Kostenvorschuss ausblieb, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht. Zusätzlich auferlegte es dem Mann Gerichtskosten von 300 Franken. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass es diesmal – anders als in einem früheren ähnlichen Fall desselben Mannes – auf einen Verzicht dieser Kosten verzichtet. Der Grund: die Art und Weise, wie die Beschwerde verfasst worden war.

Das Gericht wies den Sozialhilfeempfänger zudem erneut darauf hin, dass er sich anständig zu verhalten habe. Wer in Eingaben an das Bundesgericht den Anstand verletze, könne mit einer Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken bestraft werden. Offenbar hatte der Mann in der Vergangenheit bereits entsprechende Äusserungen gemacht, weshalb das Gericht diesen Hinweis ausdrücklich wiederholte.

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Urteilsnummer: 8C_398/2026

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