Eine Sportlerin hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eingereicht, des internationalen Schiedsgerichts für Sportstreitigkeiten. Das TAS hatte am 21. Mai 2026 in einem Streit zwischen ihr und einer anderen Partei entschieden. Die Sportlerin war mit diesem Urteil nicht einverstanden und wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Im Verlauf des Verfahrens forderte das Bundesgericht die Sportlerin auf, einen Kostenvorschuss von 2000 Franken zu leisten – eine übliche Anforderung, um sicherzustellen, dass die anfallenden Gerichtskosten gedeckt sind. Die Frist dafür lief bis zum 24. August 2026. Da die Zahlung ausblieb, erhielt die Sportlerin eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 22. September 2026.
Auch diese zweite Frist verstrich, ohne dass die Sportlerin den Vorschuss bezahlte. Damit war das weitere Vorgehen klar: Wer den Kostenvorschuss nicht leistet, kann sein Anliegen vor Bundesgericht nicht weiterverfolgen. Das Gericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig.
Die Sportlerin muss nun die reduzierten Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Der Gegenpartei wurden keine Entschädigungen zugesprochen, da sie im Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war.