Eine Arbeitnehmerin hatte Anfang 2025 ein Schlichtungsverfahren gegen ihre frühere Arbeitgeberin eingeleitet, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Im Juni 2025 einigten sich die beiden Parteien vor der zuständigen Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich. Dieser Vergleich wurde protokolliert und erhielt damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Rund neun Monate später versuchte die Arbeitnehmerin, diesen Vergleich vor dem Freiburger Kantonsgericht anzufechten. Das Gericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein: Es hielt fest, dass ein protokollierter Vergleich nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann. Wer einen solchen Vergleich rückgängig machen will, muss stattdessen ein spezielles Wiedererwägungsverfahren einleiten – und zwar bei der Behörde, die den Vergleich ursprünglich protokolliert hat.
Dagegen gelangte die Arbeitnehmerin ans Bundesgericht und beantragte zudem, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe ebenfalls nicht ein. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde keinen konkreten Verfassungsrechtsverstoss benannt und auch die Erwägungen des Kantonsgerichts nicht inhaltlich angefochten hatte. Es reicht nicht aus, eine Entscheidung pauschal als willkürlich zu bezeichnen, ohne dies im Einzelnen zu begründen.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgelehnt. Die Arbeitnehmerin muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.