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Grundstückseigentümer müssen Nutzungsverbot nach Murgang akzeptieren

Nach einem Murgang in Schwanden (GL) verhängte die Gemeinde ein Betretungsverbot. Die Eigentümer der betroffenen Parzellen scheiterten mit ihren Einwänden dagegen.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Im Dezember 2020 ereignete sich an der Niederentalstrasse in Schwanden im Kanton Glarus ein Erdrutsch, der 2021 aufwendig saniert werden musste. Trotzdem reaktivierte sich die Rutschung mehrfach. Am 29. August 2023 brach ein grosser Teil des instabilen Geländes als Murgang aus und lagerte sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ab. Daraufhin verfügte die Gemeinde Glarus Süd im Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot für mehrere betroffene Grundstücke – verbunden mit einem entsprechenden Eintrag ins Grundbuch.

Zwei Unternehmen, denen die betroffenen Parzellen gehören, wehrten sich gegen diese Massnahme. Sie bezweifelten die Unabhängigkeit der beauftragten Gutachterinnen und warfen dem geologischen Büro, das die Risikobeurteilung vorgenommen hatte, Befangenheit vor. Ihrer Ansicht nach hätte dieses Büro ein Interesse daran, von einem möglichen Fehler bei der Strassensanierung 2021 abzulenken. Ausserdem verlangten sie, dass ein weiteres, unabhängiges Gutachten eingeholt werde.

Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wiesen diese Einwände ab. Auch vor Bundesgericht hatten die Eigentümer keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Risikoeinschätzung von zwei Fachbüros gemeinsam erstellt worden war und durch einen unabhängigen Synthesebericht – erstellt im Auftrag der Gebäudeversicherung – bestätigt wurde. Dieser Bericht kam zum Schluss, der Murgang von 2023 sei ein unerwartetes, nicht vorhersehbares Naturereignis gewesen. Hinweise auf Befangenheit der Gutachterinnen fanden sich keine.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Eigentümer mehrere ihrer Einwände zu spät erhoben hatten – nämlich erst im letzten Verfahrensstadium, obwohl sie diese früher hätten vorbringen können. Inhaltlich zeigten sie auch nicht auf, weshalb das Gutachten falsch sein sollte oder weshalb das Betretungsverbot als Schutzmassnahme ungeeignet wäre. Das Verbot bleibt damit in Kraft. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4000 Franken tragen die unterlegenen Eigentümer gemeinsam.

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Urteilsnummer: 1C_744/2025

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