Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte einen Mann wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und bestrafte ihn mit einer Busse von 80 Franken. Mit diesem Urteil war der Verurteilte nicht einverstanden und wollte es vor Bundesgericht anfechten. Dabei unterlief ihm jedoch ein entscheidender Fehler.
Für die Einreichung eines solchen Rechtsmittels gilt eine Frist von 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Das Urteil des Obergerichts wurde dem Verurteilten am 28. August 2026 per Post zugestellt. Er hätte seine Eingabe also spätestens am 28. September 2026 bei der Post aufgeben müssen.
Stattdessen übergab er die Unterlagen der Post erst am 29. September 2026 – einen Tag zu spät. Damit war die Frist abgelaufen. Der Verurteilte machte auch nicht geltend, die Frist unverschuldet verpasst zu haben, und stellte keinen Antrag auf Wiederherstellung der Frist. Zudem entsprach seine Eingabe inhaltlich nicht den Mindestanforderungen, die an eine solche Beschwerde gestellt werden: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt – daran fehlte es hier offensichtlich.
Die Bundesrichter traten deshalb auf die Eingabe nicht ein. Ausnahmsweise wurden dem Verurteilten keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil des Zürcher Obergerichts mit der Busse von 80 Franken bleibt damit rechtskräftig.