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Textilfirma muss AHV-Beiträge für Verwaltungsrat nachzahlen

Ein Verwaltungsratsmitglied einer Textilfirma galt trotz Vertrag als freier Mitarbeiter als angestellt. Die Firma muss nun Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Eine Zürcher Textilfirma beschäftigte eines ihrer Verwaltungsratsmitglieder über Jahre hinweg auf der Basis eines sogenannten Freimitarbeitervertrags. Dieser bezeichnete den Mann ausdrücklich als selbstständigen Unternehmer, der seine Sozialversicherungsbeiträge selbst abrechnen sollte. Bei einer Arbeitgeberkontrolle im November 2023 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich fest, dass für die Honorarzahlungen an das Verwaltungsratsmitglied in den Jahren 2019 bis 2022 keine AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Die Zahlungen beliefen sich auf insgesamt mehrere Hunderttausend Franken pro Jahr.

Die Ausgleichskasse forderte daraufhin Nachzahlungen von insgesamt rund 344'000 Franken sowie Verzugszinsen von rund 43'000 Franken. Die Firma wehrte sich dagegen und argumentierte, das Verwaltungsratsmitglied sei als selbstständig Erwerbender tätig gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Firma im Juli 2025 ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass nicht der Wortlaut eines Vertrags entscheidend ist, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Mehrere Faktoren sprachen klar für eine abhängige, also unselbstständige Tätigkeit: Das Verwaltungsratsmitglied war gleichzeitig Organ der Firma, die ihm die Aufträge erteilte – von echter Unabhängigkeit konnte damit keine Rede sein. Er musste die Aufgaben persönlich erfüllen, trug kein finanzielles Verlustrisiko, da er nach effektivem Aufwand entlöhnt wurde, und war in den fraglichen Jahren zu 77 bis 89 Prozent für diese eine Firma tätig. Auch die kurze Kündigungsfrist von einem Monat deutete auf ein Anstellungsverhältnis hin.

Dass das Verwaltungsratsmitglied in der Zeiteinteilung und Arbeitsorganisation gewisse Freiheiten genoss, änderte daran nichts. Das Gericht wertete diese Freiheiten als Folge seiner Stellung als Organ der Firma, nicht als Zeichen echter unternehmerischer Selbstständigkeit. Die Textilfirma muss die Nachzahlungen leisten und trägt zudem die Gerichtskosten von 3500 Franken.

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Urteilsnummer: 9C_523/2025

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