Symbolbild

Raser kommt mit Geldstrafe davon – Staatsanwaltschaft scheitert mit Forderung nach Gefängnis

Ein Autofahrer fuhr innerorts mit 101 km/h – mehr als doppelt so schnell wie erlaubt. Er erhält eine Geldstrafe, keine Freiheitsstrafe.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

In den frühen Morgenstunden des 5. Juli 2021 raste ein Autofahrer auf einer Innerortsstrasse in der Nähe von Luzern mit gemessenen 101 km/h – bei erlaubten 50 km/h. Er überfuhr dabei einen Fussgängerstreifen und passierte eine Verkehrsinsel. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

Das Kantonsgericht Luzern kam in der Berufung jedoch zu einem anderen Schluss: Es verurteilte den Autofahrer lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 100 Franken. Ausschlaggebend war eine gesetzliche Regelung, die es Richtern erlaubt, bei Ersttätern – also Personen ohne einschlägige Vorstrafen – vom Mindestmass von einem Jahr Freiheitsstrafe abzuweichen und stattdessen eine Geldstrafe zu verhängen. Da der Autofahrer zum Tatzeitpunkt noch nicht wegen eines schweren Verkehrsdelikts verurteilt worden war, durfte das Gericht diese mildere Regelung anwenden.

Die Luzerner Staatsanwaltschaft akzeptierte das Urteil nicht und zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, eine Geldstrafe sei viel zu mild und die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum missbraucht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht die relevanten Umstände – darunter das knappe Überschreiten des gesetzlichen Schwellenwertes um nur 1 km/h, das fehlende Vorstrafenregister sowie die bereits spürbare Belastung durch das laufende Strafverfahren – sorgfältig abgewogen habe. Eine Geldstrafe sei in diesem Fall gerade noch angemessen.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass die mildere gesetzliche Regelung für Ersttäter zwingend zu berücksichtigen sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Autofahrer kommt damit mit der Geldstrafe davon – eine Gefängnisstrafe bleibt ihm erspart.

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Urteilsnummer: 6B_638/2025

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