Eine Studentin der Zahnmedizin an der Universität Zürich absolvierte im zweiten Versuch die Teilprüfung «Physiologie I und II» und erzielte dabei die Note 2,5. In den drei anderen Teilprüfungen des Moduls «Humanbiologie» schnitt sie deutlich besser ab, sodass der Notendurchschnitt aller vier Teilprüfungen 4,0 betrug. Die Universität wertete die Modulprüfung dennoch als nicht bestanden und sperrte die Studentin vom Studium der Zahn- und Humanmedizin in der gesamten Schweiz.
Die Studentin wehrte sich dagegen und berief sich auf eine Informationsbroschüre der Medizinischen Fakultät. Darin war geregelt, dass schlechte Teilnoten durch bessere ausgeglichen werden können – sofern keine Teilnote unter 3,0 vorliegt. Eine universitätsinterne Beschwerdekommission gab ihr zunächst recht und erklärte die Modulprüfung mit dem Durchschnitt von 4,0 als bestanden. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf: Die Kompensationsregel stehe nur in einer Informationsbroschüre, nicht aber in der rechtlich verbindlichen Studienordnung. Damit fehle ihr die nötige gesetzliche Grundlage.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die massgebliche Rahmenverordnung der Medizinischen Fakultät schreibe ausdrücklich vor, dass Kompensationsmöglichkeiten bei Teilprüfungen in der Studienordnung selbst geregelt sein müssen. Eine blosse Informationsbroschüre genüge diesen Anforderungen nicht. Auch der Einwand der Studentin, sie habe auf die Broschüre vertraut, verfing nicht: Selbst wenn dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen wäre, hätte ihr die Broschüre mit ihrer Note von 2,5 ohnehin keine Kompensation erlaubt, da diese ausdrücklich nur bei Teilnoten von 3,0 oder höher vorgesehen war.
Weitere Rügen der Studentin – etwa zur ungenügenden Protokollierung der mündlichen Prüfung oder zu Mängeln im Prüfungsablauf – liess das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Prüfung war von zwei Fachpersonen abgenommen worden, und die vorhandenen Notizen sowie deren Erläuterungen reichten aus, um die Bewertung nachzuvollziehen. Die Studentin muss nun die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.