Ein Ehepaar aus dem Kanton Schaffhausen betrieb bis 2021 einen Landwirtschaftsbetrieb mit insgesamt 23 Hektaren, davon sieben Hektaren auf deutschem Boden in der Grenzzone. In den Jahren 2017 bis 2021 ernteten sie auf diesen ausländischen Parzellen unter anderem Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen und brachten die Erzeugnisse in die Schweiz, ohne Zollabgaben zu entrichten. Sie beriefen sich dabei auf die Sonderregelung für den sogenannten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, die es Grenzzonenbauern erlaubt, selbst angebaute Produkte abgabefrei einzuführen.
Das Zollamt stellte jedoch fest, dass das Ehepaar die wesentlichen Arbeiten auf den deutschen Feldern – Säen, Pflügen, Düngen und Ernten – nicht selbst, sondern durch mehrere externe Lohnunternehmen erledigen liess. Diese selbständigen Unternehmer sind keine Angestellten des Betriebs, sondern betriebsfremde Dritte. Das Ehepaar machte geltend, es habe selbst viele Stunden mit manueller Unkrautbekämpfung und Pflanzenschutz verbracht und die Betriebsleitung innegehabt. Das Zollamt erliess dennoch im Mai 2023 zwei Verfügungen und forderte Nachzahlungen von insgesamt rund 18 000 Franken.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung: Die Arbeiten seien überwiegend und weitgehend selbständig von den Lohnunternehmen ausgeführt worden. Der eigene Beitrag des Ehepaars sei entweder vernachlässigbar oder beweismässig nicht belegt. Die Richter hielten fest, dass die Sonderregelung nur jenen Landwirten zusteht, die ihre ausländischen Grundstücke tatsächlich selbst bewirtschaften – also nicht bloss punktuell mitwirken, während das Gros der Arbeit ausgelagert wird.
Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Es hielt fest, dass die Zollbefreiung für den grenzüberschreitenden Bewirtschaftungsverkehr einschränkend auszulegen sei. Was ein Bauer im rein inländischen Betrieb problemlos tun darf – nämlich Lohnunternehmen beiziehen –, ist im Rahmen dieser Sonderregelung nur sehr eingeschränkt zulässig. Da das Ehepaar die Voraussetzung der selbständigen Bewirtschaftung nicht erfüllte, muss es die Nachzahlung von rund 18 000 Franken leisten und trägt zudem die Verfahrenskosten von 3 000 Franken.