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Verurteilter muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen

Ein wegen Drogendelikten verurteilter Mann muss die Schweiz verlassen. Die Landesverweisung von fünf Jahren bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Mann wurde vom Bezirksgericht Hinwil wegen eines schweren Drogendelikts, eines Waffenvergehens sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die bedingt aufgeschoben wurde. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung von sechs Jahren an. Das Zürcher Obergericht verzichtete in einem ersten Berufungsverfahren auf die Ausweisung – doch das Bundesgericht hob diesen Entscheid 2024 auf und wies die Sache zurück.

Das Obergericht musste den Fall daraufhin neu beurteilen und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren an – das gesetzliche Minimum. Zudem wurde der Verurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, was bedeutet, dass er auch in anderen europäischen Ländern als unerwünschte Person registriert ist.

Der Verurteilte wehrte sich erneut gegen die Ausweisung. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom September 2024, das nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ergangen war. Dieses Urteil, so argumentierte er, stehe der Landesverweisung entgegen und müsse berücksichtigt werden. Das Bundesgericht trat auf diese Argumentation jedoch nicht ein: Da die Frage, ob eine Landesverweisung überhaupt zulässig ist, durch den früheren Rückweisungsentscheid bereits verbindlich entschieden worden war, konnte sie im neuen Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Das EGMR-Urteil stelle zudem kein neues Beweismittel dar, das eine Ausnahme rechtfertigen würde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Verurteilten nicht ein. Dieser muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen. Sein Gesuch, von den Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 6B_202/2025

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