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Mieter scheitern mit Anfechtung ihres Vergleichs mit der Vermieterin

Ein Mieterpaar wollte einen vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich anfechten. Die Gerichte lehnten dies ab – zuletzt auch das Bundesgericht.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Paar mietete von einer Immobiliengesellschaft eine 3,5-Zimmerwohnung mit zwei Parkplätzen. Weil die Mieter mit Zahlungen in Rückstand gerieten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis per Ende April 2026. Die Mieter wehrten sich dagegen und verlangten, die Kündigung für ungültig zu erklären. Alternativ beantragten sie, das Mietverhältnis um bis zu 48 Monate zu verlängern.

An der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2026 einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich, den die Schlichtungsbehörde genehmigte und damit das Verfahren abschloss. Kurz darauf, am 20. Mai 2026, verlangten die Mieter jedoch, diesen Vergleich rückgängig zu machen. Sie beantragten ausserdem, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, da sie nach eigenen Angaben mittellos seien. Die Schlichtungsbehörde lehnte beides ab.

Die Mieter zogen den Fall ans Obergericht des Kantons Bern, das ihre Einwände ebenfalls abwies. Daraufhin wandten sie sich ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung offensichtlich nicht genügte. Auch das Gesuch um Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat wurde abgelehnt – das Bundesgericht beurteilte das Vorgehen der Mieter von Anfang an als aussichtslos.

Die Mieter müssen die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. Die Vermieterin erhält keine Entschädigung, da sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Stellungnahme einreichen musste und ihr damit kein Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4A_422/2026

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