Ein Paar mietete von einer Immobiliengesellschaft eine 4,5-Zimmerwohnung mit zwei Parkplätzen. Wegen Zahlungsrückständen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis per Ende April 2026. Die Mieter wehrten sich dagegen und verlangten, die Kündigung für ungültig zu erklären – oder zumindest eine Verlängerung des Mietvertrags um vier Jahre.
An der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2026 einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich, den die Schlichtungsbehörde genehmigte. Knapp drei Wochen später wollten die Mieter diesen Vergleich jedoch wieder zu Fall bringen und stellten ein entsprechendes Gesuch. Gleichzeitig beantragten sie, die Kosten des Verfahrens müsse der Staat übernehmen, da sie sich keinen Anwalt leisten könnten. Die Schlichtungsbehörde lehnte beides ab.
Daraufhin zogen die Mieter den Fall ans Berner Obergericht – und zwar gleich mit zwei separaten Beschwerden innerhalb weniger Wochen. Das Obergericht wies die Anliegen ebenfalls ab beziehungsweise trat auf Teile davon gar nicht erst ein. Die Mieter wandten sich schliesslich ans Bundesgericht, reichten ihre Eingabe aber auch mit einer Ergänzung nach.
Dort scheiterten sie endgültig: Die Richter stellten fest, dass die Eingabe den Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde wurde daher ohne weitere Prüfung nicht eingetreten. Auch das Gesuch um staatliche Kostenübernahme lehnte das Gericht ab, weil das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken müssen die beiden Mieter gemeinsam tragen.