Im Zentrum des Falls steht ein Genfer Immobilienstreit zwischen zwei Brüdern. Der eine verwaltete jahrzehntelang Liegenschaften, die dem anderen gehörten – ohne dessen Einverständnis und zu dessen Nachteil. Dabei schloss er für seine Ehefrau, die eine Gesellschaft betrieb und darin ein Restaurant führte, einen besonders günstigen Mietvertrag ab. Der Mietvertrag wurde 2011 zu denselben Konditionen verlängert, obwohl der Vermieter – also der Bruder des Verwalters – dies ausdrücklich nicht wollte. Der Verwalter ist inzwischen verstorben; das Strafverfahren gegen ihn wurde deshalb eingestellt.
Da die unrechtmässig erlangten Vermögenswerte nicht mehr direkt eingezogen werden konnten, ordneten die Genfer Gerichte eine sogenannte Ausgleichsforderung an: Die Restaurantgesellschaft muss dem Staat einen Betrag von 542'072 Franken bezahlen, der dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, den sie durch die zu tiefen Mietzahlungen erzielt hatte. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, sie habe gutgläubig gehandelt und eine angemessene Gegenleistung erbracht.
Das Bundesgericht wies die Einwände ab. Es hielt fest, dass die Gesellschaft als sogenannte «direkte Begünstigte» gilt: Der wirtschaftliche Vorteil – also die Einsparung durch den zu günstigen Mietzins – floss ihr unmittelbar aus dem strafbaren Verhalten des Verwalters zu. Deshalb kann sie sich nicht auf den Schutz berufen, den das Gesetz gutgläubigen Dritten gewährt. Die Frage, ob die Gesellschaft tatsächlich bösgläubig war, liess das Gericht offen, weil sie für das Ergebnis nicht entscheidend war.
Auch die Berechnung der Ausgleichsforderung bestätigten die Richter. Das Genfer Gericht hatte den erzielbaren Marktzins für die Wohnungen und Gewerbeflächen auf Basis verschiedener Quellen – darunter tatsächlich erzielte Mieten, ein Gutachten und Buchhaltungsunterlagen – ermittelt und einen Mittelwert gebildet. Die Gesellschaft hatte argumentiert, diese Berechnung sei willkürlich, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Die Ausgleichsforderung bleibt bestehen, und die beschlagnahmten Bankkonten der Gesellschaft bleiben vorerst gesperrt.