Ein 1968 geborener Lagerarbeiter, der als Kommissionierer in der Fleischbranche tätig war, leidet an einer chronischen Wirbelsäulenentzündung (Spondylarthritis ankylosans), wiederkehrenden Augenentzündungen sowie weiteren Begleiterkrankungen. Im Juni 2021 stellte er einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg lehnte den Antrag im November 2023 ab – gestützt auf ein Gutachten eines Rheumatologen, der dem Mann ab Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte.
Das Kantonsgericht Freiburg hiess die Klage des Mannes teilweise gut: Es hob die Ablehnung für die Zeit ab Januar 2023 auf und wies die IV-Stelle an, die Situation ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Für das Jahr 2022 hingegen bestätigte es die Ablehnung. Die Begründung: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei erst ab Oktober 2022 dokumentiert, weshalb für die frühere Periode kein Anlass für weitere Abklärungen bestehe.
Dagegen wehrte sich der Lagerarbeiter vor Bundesgericht – und hatte Erfolg. Die Bundesrichter stellten fest, dass die behandelnde Rheumatologin in ihren Berichten keine neue Verschlechterung ab Oktober 2022 beschrieben hatte, sondern durchgehend auf den chronischen und schwankenden Verlauf der Erkrankung hingewiesen hatte. Schübe und Rückfälle gehörten zum Krankheitsbild von Anfang an dazu. Das Kantonsgericht habe deshalb widersprüchlich gehandelt, als es diese Chronizität für die Zeit nach 2022 als abklärungsbedürftig anerkannte, für das Jahr 2022 aber nicht.
Das Bundesgericht hebt nun auch die Ablehnung für das Jahr 2022 auf und weist die IV-Stelle an, zu prüfen, wie stark sich die Entzündungsschübe konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Mannes ausgewirkt haben – und danach neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle Freiburg; dem Lagerarbeiter werden 3000 Franken Anwaltskosten erstattet.